Informationen Erkrankungen

Infektionsschutz

Wichtige Information für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (lfSG)

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule besucht, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und  können sich in der Schule noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.

Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. ln diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule gehen darf,

  1. wenn es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht  wird. Dies sind nach dem Infektionsschutzgesetz Diphtherie, Cholera, Typhus, Paratyphus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns  in der Regel nur als Einzelfälle vor. Außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden,
  2. wenn eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen  kann.  Dies sind Keuchhusten, Masern,  Mumps, Scharlach,  Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-lnfektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis  A und bakterielle Ruhr,
  3. wenn ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.


Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder "fliegende" Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut­ und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.

Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen wie  Kindergarten oder Schule besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der  genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).

Der Arzt/ die Ärztin wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Schule nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie  uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit  dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.

Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. ln einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen. dass die "Ausscheider" von Cholera-. Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen.

Auch wenn bei Ihnen zu Hause  jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.

Wann ein Besuchsverbot der Schule für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.

Gegen eine Reihe von Krankheiten, die nach dem Infektionsschutzgesetz ein Besuchsverbot rechtfertigen, stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Dies sind die Impfungen gegen Diphtherie, Keuchhusten, die durch Hib-Bakterien bedingte Hirnhautentzündung. Masern, Mumps, Kinderlähmung, Typhus sowie Hepatitis A. Liegt ein Impfschutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Die Impfungen gegen Diphtherie, Keuchhusten, Kinderlähmung, Hib-Bakterien bedingte Erkrankungen, Masern, Mumps sowie  zusätzlich die Impfungen gegen Tetanus, Röteln und Hepatitis B sind von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut als Regelimpfungen im Kindes- und Jugendalter empfohlen. Bitte bedenken Sie, dass  ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.